OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2007
10 UF 17/07
Normen:
ZPO § 621e ; ZPO § 629a Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 1587c Nr. 1 ; BGB § 1587c Nr. 2 ; BGB § 1587c Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 3/07

Voraussetzungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 1587 c BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 10 UF 17/07

DRsp Nr. 2007/22278

Voraussetzungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 1587 c BGB

1. Ein Fall der Versorgungsvereitelung nach § 1587 c Nr. 2 BGB ist nicht gegeben, wenn die Erlangung von Versorgungsanwartschaften von einem Ehepartner in der gesamten Ehezeit bereits unterlassen wurde. Es fehlt dann am erforderlichen Trennungsbezug. 2. Allein der Umstand, dass eine selbständige Tätigkeit des Ehepartners nicht ertragreich war, begründet keine gröbliche Pflichtverletzung zum Familienunterhalt beizutragen im Sinne von § 1587 c Nr. 3 BGB. 3. Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches kann auch nicht auf die Generalklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit gestützt werden, wenn der Ausgleichspflichtige es hingenommen hat, dass der Berechtigte einer nicht ertragsfähigen selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist.

Normenkette:

ZPO § 621e ; ZPO § 629a Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 1587c Nr. 1 ; BGB § 1587c Nr. 2 ; BGB § 1587c Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am ... 1966 geborene Antragstellerin und der am ... 1967 geborene Antragsgegner haben am ... 1995 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder F..., geboren am ... 1997 und T..., geboren am ... 1999 hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Apothekerin. Der Antragsgegner ist selbständiger Rechtsanwalt.