FG München - Urteil vom 14.04.2010
9 K 211/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Vorkurs der Berufssoberschule mit 6 Wochenstunden als Ausbildung i. S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG neben Vollzeiterwerbstätigkeit

FG München, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 9 K 211/10

DRsp Nr. 2010/11677

Vorkurs der Berufssoberschule mit 6 Wochenstunden als Ausbildung i. S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG neben Vollzeiterwerbstätigkeit

1. Besucht das volljährige Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung zuerst ernsthaft und nachhaltig berufsbegleitend aufgrund bayerischen Schulrechts einen einjährigen Vorkurs der Berufsoberschule mit 6 Wochenunterrichtstunden und anschließend die Berufssoberschule, befindet es sich weiter i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Berufsausbildung. Der Tatbestand der Berufsausbildung wird nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). 2. Die Einkünfte aus dem Vollerwerb sind zu berücksichtigen und können bei Überschreiten des Jahresgrenzbetrags den Kindergeldanspruch ausschließen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für ihre Tochter E, geboren am 12. April 1989, Kindergeld für die Zeit von September bis einschließlich Dezember 2009 zusteht.