OLG Köln - Beschluss vom 10.04.2007
4 UF 249/06
Normen:
BGB §§ 1666 ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 620a Nr. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1682
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 511/06
AG Bonn, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 511/06

Vorläufige Entziehung elterlicher Sorge bei Kindeswohlgefährdung durch gewalttätige Auseinandersetzungen der Eltern und fehlender Mitwirkung des Erziehungsberechtigten

OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 4 UF 249/06 - Aktenzeichen 4 UF 30/07 - Aktenzeichen 4 UF 31/07

DRsp Nr. 2007/8390

Vorläufige Entziehung elterlicher Sorge bei Kindeswohlgefährdung durch gewalttätige Auseinandersetzungen der Eltern und fehlender Mitwirkung des Erziehungsberechtigten

»1. Ein vorläufiges Regelungsbedürfnis gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 620 a Nr. 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 1666 ff. BGB kann sich aus der Tatsache ergeben, dass die betroffenen Kinder durch die gewalttätigen Auseinandersetzungen der Kindeseltern in ihrer seelisch-geistigen Entwicklung erheblich gefährdet erscheinen und vorläufige Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Kindeswohlgefährdung bis zur Klärung der Sachlage erforderlich sind.