AG Bonn, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 511/06
AG Bonn, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 511/06
Vorläufige Entziehung elterlicher Sorge bei Kindeswohlgefährdung durch gewalttätige Auseinandersetzungen der Eltern und fehlender Mitwirkung des Erziehungsberechtigten
Vorläufige Entziehung elterlicher Sorge bei Kindeswohlgefährdung durch gewalttätige Auseinandersetzungen der Eltern und fehlender Mitwirkung des Erziehungsberechtigten
»1. Ein vorläufiges Regelungsbedürfnis gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 620 a Nr. 1ZPO in Verbindung mit den §§ 1666 ff. BGB kann sich aus der Tatsache ergeben, dass die betroffenen Kinder durch die gewalttätigen Auseinandersetzungen der Kindeseltern in ihrer seelisch-geistigen Entwicklung erheblich gefährdet erscheinen und vorläufige Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Kindeswohlgefährdung bis zur Klärung der Sachlage erforderlich sind.
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