VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2017
4 C 16.2565
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1906; BayUnterbrG Art. 1 Abs. 1; BayUnterbrG Art. 5; BayUnterbrG Art. 10 Abs. 1; BayUnterbrG Art. 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 S 16.1812

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Beendigung der Zuweisung einer bewohnten Obdachlosenunterkunft; Gleichzeitige Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und einen Sachantrag; Subjektive Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 4 C 16.2565

DRsp Nr. 2017/7595

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Beendigung der Zuweisung einer bewohnten Obdachlosenunterkunft; Gleichzeitige Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und einen Sachantrag; Subjektive Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Nr. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Dezember 2016 wird aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S., Regensburg, beigeordnet.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1906; BayUnterbrG Art. 1 Abs. 1; BayUnterbrG Art. 5; BayUnterbrG Art. 10 Abs. 1; BayUnterbrG Art. 10 Abs. 2;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beendigung der Zuweisung einer von ihm seit Oktober 2015 bewohnten Obdachlosenunterkunft. Für ihn wurde im Dezember 2015 vom Amtsgericht Regensburg eine Betreuung unter anderem für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten angeordnet.