BGH - Urteil vom 06.10.1993
XII ZR 116/92
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1605 Abs. 1 Satz 2 Beleg 1
DRsp I(166)283a
FamRZ 1994, 27
MDR 1994, 67
NJW 1993, 3262
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Heidelberg,

Vorlage von Dienst- oder Arbeitsverträgen als Einkommensbeleg

BGH, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen XII ZR 116/92

DRsp Nr. 1993/2429

Vorlage von Dienst- oder Arbeitsverträgen als Einkommensbeleg

»Ein Unterhaltspflichtiger muß unter bestimmten Voraussetzungen als Beleg für die Höhe seiner Einkünfte auch seinen Dienst- oder Arbeitsvertrag vorlegen.«

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Der im Jahre 1972 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des Beklagten. Seit der Scheidung seiner Eltern im Jahre 1983 lebt er bei der Mutter, der bis zu seiner Volljährigkeit auch das Sorgerecht zustand; sie gewährt ihm, solange er noch das Gymnasium besucht, weiterhin Wohnung und Naturalunterhalt. Der in Rom wohnhafte Beklagte ist Landwirtschaftsexperte; er ist seit 1983 bei der »Food and Agriculture Organization« (FAO) angestellt, der Sonderorganisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft.