Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen, der Kindesmutter, die die alleinige elterliche Sorge hat, aufzugeben, die Schulzeugnisse der Tochter vorzulegen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin im. wesentlichen ausgeführt, die Tochter sei mit der Vorlage nicht einverstanden, daher verstoße eine solche Anordnung gegen das Kindeswohl, das Auskunftsverlangen könne ohnehin gegen den Willen der 15jährigen nicht durchgesetzt werden.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist - unter Zurückstellung erheblicher Bedenken - zulässig. Allerdings hat der Antragsteller zunächst "vorsorglich" gegen eine "Verfügung des Gerichts vom 04.03.2003" Beschwerde eingelegt, eine solche findet sich jedoch nicht in der Akte. Sollte etwa die Terminsverfügung vom 17.03.2003 oder ein Gerichtsschreiben vom 26.02.2003 gemeint sein, so wäre das Rechtsmittel schon deshalb unzulässig, weil diese Verfügungen nicht anfechtbar sind.
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