OLG Hamm - Beschluss vom 13.05.2003
7 UF 98/03
Normen:
BGB § 1686 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1583
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 107/02

Vorlage von schulischen Leistungen bei entzogenem Sorgerecht des Vaters

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 7 UF 98/03

DRsp Nr. 2003/14782

Vorlage von schulischen Leistungen bei entzogenem Sorgerecht des Vaters

Ein Kindesvater kann die Vorlage der Schulzeugnisse auch dann verlangen, wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind hat. Der Vater muß dies beantragen; der Antrag kann abgelehnt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchtet wird.

Normenkette:

BGB § 1686 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen, der Kindesmutter, die die alleinige elterliche Sorge hat, aufzugeben, die Schulzeugnisse der Tochter vorzulegen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin im. wesentlichen ausgeführt, die Tochter sei mit der Vorlage nicht einverstanden, daher verstoße eine solche Anordnung gegen das Kindeswohl, das Auskunftsverlangen könne ohnehin gegen den Willen der 15jährigen nicht durchgesetzt werden.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist - unter Zurückstellung erheblicher Bedenken - zulässig. Allerdings hat der Antragsteller zunächst "vorsorglich" gegen eine "Verfügung des Gerichts vom 04.03.2003" Beschwerde eingelegt, eine solche findet sich jedoch nicht in der Akte. Sollte etwa die Terminsverfügung vom 17.03.2003 oder ein Gerichtsschreiben vom 26.02.2003 gemeint sein, so wäre das Rechtsmittel schon deshalb unzulässig, weil diese Verfügungen nicht anfechtbar sind.