EuGH - Urteil vom 07.06.2018
C-83/17
Normen:
Haager Protokoll vom 23.11.2007 Art. 4 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 429
FamRZ 2018, 1503
IPRax 2019, 430

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Protokoll von 2007 - Auf Unterhaltspflichten anwendbares Recht - Art. 4 Abs. 2 - Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person - Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung des Rechts des Staates, in dem die berechtigte Person ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das auch das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht ist - Bedeutung der Wendung kann die berechtigte Person … von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten - Fall, in dem die berechtigte Person eine gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt

EuGH, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen C-83/17

DRsp Nr. 2018/7218

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Haager Protokoll von 2007 – Auf Unterhaltspflichten anwendbares Recht – Art. 4 Abs. 2 – Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person – Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung des Rechts des Staates, in dem die berechtigte Person ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das auch das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht ist – Bedeutung der Wendung ‚kann die berechtigte Person … von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten‘ – Fall, in dem die berechtigte Person eine gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt

1. Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, das mit dem Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt wurde, ist dahin auszulegen, dass

– der Umstand, dass der Staat des angerufenen Gerichts jenem entspricht, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegensteht, wenn durch die in dieser Bestimmung vorgesehene subsidiäre Anknüpfungsregel ein anderes Recht bestimmt wird als durch die in Art. 3 des Haager Protokolls vorgesehene primäre Anknüpfungsregel;