EuGH - Urteil vom 06.07.2023
C-462/22
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EG) 2201/2003 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) Gedankenstr. 6;
Fundstellen:
FamRB 2023, 400
FamRZ 2023, 1479

Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich - Klägergerichtsstand - Voraussetzung - Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts während der gesamten Frist unmittelbar vor Antragstellung

EuGH, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen C-462/22

DRsp Nr. 2023/8784

Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich – Klägergerichtsstand – Voraussetzung – Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts während der gesamten Frist unmittelbar vor Antragstellung

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

ist dahin auszulegen, dass

er die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der Ehe davon abhängig macht, dass der Antragsteller, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist, den Nachweis erbringt, dass er seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Einreichung seines Antrags einen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erlangt hat.

Normenkette:

AEUV Art. 267; VO (EG) 2201/2003 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) Gedankenstr. 6;