EuGH - Urteil vom 13.07.2023
C-87/22
Normen:
AEUV Art. 267; VO (EG) 2201/2003 Art. 10; VO (EG) 2201/2003 Art. 15; KSÜ Art. 8 Abs. 1; KSÜ Art. 8 Abs. 3 Buchst. f);
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1483
MDR 2023, 1052

Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit in Fragen elterlicher Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 10 und 15 - Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das den Fall besser beurteilen kann - Voraussetzungen - Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde - Haager Übereinkommen von 1980 - Wohl des Kindes

EuGH, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen C-87/22

DRsp Nr. 2023/9509

Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuständigkeit in Fragen elterlicher Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 10 und 15 – Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das den Fall besser beurteilen kann – Voraussetzungen – Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde – Haager Übereinkommen von 1980 – Wohl des Kindes

1. Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

ist dahin auszulegen, dass

das Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Art. 10 dieser Verordnung in der Hauptsache für die Entscheidung einer Frage der elterlichen Verantwortung zuständig ist, in Ausnahmefällen die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehene Verweisung an ein Gericht des Mitgliedstaats beantragen kann, in den das Kind von einem Elternteil widerrechtlich verbracht wurde.

2. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003

ist dahin auszulegen, dass