OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.03.2007
10 WF 55/07
Normen:
BGB §§ 1570 § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 254/06

Vorliegen des Einsatzzeitpunktes bei Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB - Anschlussunterhalt nur bei lückenloser Unterhaltspflicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 10 WF 55/07

DRsp Nr. 2007/6985

Vorliegen des Einsatzzeitpunktes bei Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB - Anschlussunterhalt nur bei lückenloser Unterhaltspflicht

1. Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt müssen ohne zeitliche Lücke bestehen. Anschlussunterhalt setzt voraus, dass der Tatbestand eines vorangehenden Unterhaltsanspruchs bis zum Einsatzzeitpunkt durchgehend erfüllt war. 2. Die Vorschrift des § 1573 Abs. 2 BGB enthält nach ihrem Wortlaut anders als die übrigen Tatbestände des nachehelichen Unterhalts keine ausdrücklich genannte Einsatzzeit. Die Voraussetzungen des originären Aufstockungsunterhaltes müssen aber dennoch bereits zur Zeit der Scheidung oder doch im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung vorliegen. 3. Steht nicht mir hinreichender Deutlichkeit fest, auf welchem Unterhaltstatbestand ein Unterhaltsanspruch im Scheidungsverbundurteil gestützt wird, hier alternativ § 1570 BGB oder § 1573 Abs. 2 BGB, kann im Prozesskostenhilfeverfahren zu Gunsten der Antragstellerin, die Aufstockungsunterhalt begehrt, davon ausgegangen werden, dass ein ununterbrochener Unterhaltstatbestand vorliegt.

Normenkette:

BGB §§ 1570 § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: