BGH - Beschluss vom 09.01.2013
XII ZB 500/12
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 619
FuR 2013, 276
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 76/11
LG Stade, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 62/12

Vorliegen einer Begründungspflicht für die Erforderlichkeit einer Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge

BGH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen XII ZB 500/12

DRsp Nr. 2013/2153

Vorliegen einer Begründungspflicht für die Erforderlichkeit einer Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge

Im Hinblick auf die Anordnung einer Betreuung ist für jeden Aufgabenbereich, für den die Betreuung angeordnet wurde, eine nachvollziehbare Begründung erforderlich.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. Juli 2012 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder.