BGH - Beschluss vom 24.04.2013
XII ZB 242/09
Normen:
ZPO § 580 Nr. 7b; ZPO § 582; VersAusglG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2013, 316
FamRZ 2013, 1119
FuR 2013, 523
MDR 2013, 1242
NJW-RR 2013, 833
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 180/08
OLG Brandenburg, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 62/09

Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 580 Nr. 7b ZPO bei Stützen eines Antrags auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen); Wiederaufnahme eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen XII ZB 242/09

DRsp Nr. 2013/14556

Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 580 Nr. 7b ZPO bei Stützen eines Antrags auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen); Wiederaufnahme eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich

Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO liegt nicht vor, wenn der Antrag auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen) gestützt wird und der Betroffene die Möglichkeit hatte, bereits während des Ausgangsverfahrens von dem nach seiner Auffassung unzutreffenden Inhalt der dort vorgelegten Urkunde (Kopie aus Stasi-Unterlagen) Kenntnis zu erlangen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Potsdam vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 7b; ZPO § 582; VersAusglG § 48 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederaufnahme eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich.