AG Waiblingen - Beschluss vom 10.09.2010
16 F 854/10
Normen:
VersAusglG § 33 Abs. 1; VersAusglG § 33 Abs. 3; VersAusglG § 34; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 18 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2011, 1684-1685

Vornahme der Beschränkung der Kürzung des Versorgungsausgleichs auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs im Falle des Unterschreitens des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten

AG Waiblingen, Beschluss vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 16 F 854/10

DRsp Nr. 2013/9761

Vornahme der Beschränkung der Kürzung des Versorgungsausgleichs auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs im Falle des Unterschreitens des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten

§ 33 Abs. 3 VersAusglG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Beschränkung der Kürzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, der sich ohne Kürzung ergeben würde, nicht stattfindet, wenn dadurch der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten unterschritten wird

Tenor

1.

Die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung .., Versicherungsnummer ..., wird in Höhe von 436,42 EUR bezogen auf den 28.02.2003 ab 01.08.2010 ausgesetzt.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten der Parteien werden nicht erstattet.

3.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 33 Abs. 1; VersAusglG § 33 Abs. 3; VersAusglG § 34; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 18 Abs. 4;

Gründe

I.