BayObLG - Beschluß vom 07.07.1994
1Z BR 35/94
Normen:
BGB § 1626 ; KostO § 127 ; PStG § 45 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 191
MDR 1994, 1014

Vorname Sonne für ein Mädchen

BayObLG, Beschluß vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 35/94

DRsp Nr. 1995/1279

Vorname "Sonne" für ein Mädchen

»1. "Sonne" ist als (weiterer) Vorname für ein Mädchen zulässig. 2. Das gerichtliche Verfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Amtshandlung des Standesbeamten ist gebührenfrei.«

Normenkette:

BGB § 1626 ; KostO § 127 ; PStG § 45 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 hat in ihrer Geburtsanzeige gegenüber dem Standesamt Nürnberg die Vornamen ihres am 18.10.1991 nichtehelich geborenen Mädchens mit "Karla Karoline Sonne Kalinka" angegeben. Der Standesbeamte hat wegen seiner Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vornamens "Sonne" die Beurkundung der Geburt zurückgestellt und die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob dieser Vorname eingetragen werden darf. Dieses hat mit Beschluß vom 27.9.1993 den Standesbeamten angewiesen, den Vornamen "Sonne" nicht einzutragen. Es bestehe die Gefahr, daß das Kind wegen des "im hiesigen Sprachgebiet" als weiblicher Vorname unüblichen Wortes "Sonne" Belästigungen ausgesetzt sein könnte. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Mutter hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.12.1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre zu Protokoll des Landgerichts eingelegte "Beschwerde". Der Beteiligten zu 3 wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.