BGH - Beschluss vom 22.01.2020
XII ZB 329/19
Normen:
BGB § 1897 Abs. 6 S. 1; BGB § 1908b Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 628
FuR 2020, 307
MDR 2020, 414
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 800R XVII 3190/17
LG Aachen, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 472/18

Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung durch Zurverfügungstehen einer geeigneten Person

BGH, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen XII ZB 329/19

DRsp Nr. 2020/3318

Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung durch Zurverfügungstehen einer geeigneten Person

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 FamRZ 2018, 1772).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. Juni 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 6 S. 1; BGB § 1908b Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die 25jährige Betroffene leidet an einer mittelgradigen Intelligenzminderung, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann. Für sie wurde zum Eintritt der Volljährigkeit im Juli 2012 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern sowie Vermögenssorge eingerichtet und ihre Schwester, die Beteiligte zu 3, zur Betreuerin bestimmt. Mit weiterem Beschluss vom 4. Juli 2013 wurden die bisherige Betreuerin entlassen und der Vater der Betroffenen, der Beteiligte zu 1, zum Betreuer bestellt.