OLG München - Beschluss vom 19.01.2010
31 Wx 152/09
Normen:
PStG § 36; BGB § 1617; EGBGB § 10; EG Art. 18;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 75
FamRBInt 2010, 58
FamRZ 2010, 1568
IPRax 2010, 452
NJW-RR 2010, 660
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 7.9.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 1515/09
AG Memmingen, vom 15.5.2009 - Vorinstanzaktenzeichen III 5/09

Vorrang des Gemeinschaftsrechts; Zulässigkeit eines Doppelnamens für ein in England geborenes deutsches Kind

OLG München, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 152/09

DRsp Nr. 2010/1488

Vorrang des Gemeinschaftsrechts; Zulässigkeit eines Doppelnamens für ein in England geborenes deutsches Kind

Der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts kann es gebieten, den für ein in England geborenes deutsches Kind von seinen deutschen Eltern bestimmten, aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen in das deutsche Geburtenregister einzutragen, auch wenn dieser Name dem auf den Fall anwendbaren deutschen Namensrecht widerspricht (im Anschluss an EuGH NJW 2009, 135 - "Grunkin-Paul").

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 7. September 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 15. Mai 2009 aufgehoben.

II. Das Standesamt wird angewiesen, den Geburtsnamen des Kindes dahin zu berichtigen, dass das Kind den aus dem Namen des Vaters und dem Namen der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen hat.

Normenkette:

PStG § 36; BGB § 1617; EGBGB § 10; EG Art. 18;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des am 2.12.2008 in London geborenen Kindes L. Eltern und Kind haben die deutsche Staatsangehörigkeit.