FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2009
3 K 1147/06 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 2002 § 26b; FGO § 41 Abs. 2 S. 1; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 766

Vorrangige Nennung des Namens des Ehemannes bei der Zusammenveranlagung und im maschinellen Steuerkonto von Ehegatten ist verfassungsrechtlich unbedenklich

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 3 K 1147/06 B

DRsp Nr. 2009/6410

Vorrangige Nennung des Namens des Ehemannes bei der Zusammenveranlagung und im maschinellen Steuerkonto von Ehegatten ist verfassungsrechtlich unbedenklich

Weder die speziellen noch der allgemeine verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verleihen der Ehefrau einen Anspruch darauf, dass ihr Name in einem Bescheid über die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer oder im maschinellen Steuerkonto vorrangig vor dem Namen ihres Ehemannes genannt wird. Die Anrede "Herrn ... und Frau ..." ist eine dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch in Wort und Schrift entsprechende übliche Anrede, die auf keinerlei Verletzung, Unhöflichkeit oder Diskriminierung abzielt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 2002 § 26b; FGO § 41 Abs. 2 S. 1; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand: