OLG Hamm - Urteil vom 19.11.1991
29 U 169/89
Normen:
ZPO § 114 § 122 Abs. 1 § 640 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 220
FamRZ 1992, 455

Vorschußpflicht für DNA-Gutachten im Vaterschaftsfeststellungsprozeß

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.1991 - Aktenzeichen 29 U 169/89

DRsp Nr. 1995/6944

Vorschußpflicht für DNA-Gutachten im Vaterschaftsfeststellungsprozeß

»1. Kein DNA-Gutachten ohne Vorschuß trotz zuvor bewilligter Prozeßkostenhilfe, wenn Vaterschaft biostatistisch praktisch erwiesen ist.«2. Ficht der nichteheliche Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, sein Anerkenntnis an und ergeben Blutgruppengutachten unter Einschluß des HLA-Systems eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,93% (Vaterschaft praktisch erwiesen), so erzwingt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 640 ZPO keine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines DNA-Gutachtens.3. Wegen fehlender Erfolgsaussicht dieser Beweiserhebung durch DNA-Gutachten ist der klagende Vater, dem Prozeßkostenhilfe gewährt worden war, auch nicht nach § 122 Abs. 1 ZPO von der Vorschußpflicht für ein solches Gutachten befreit.

Normenkette:

ZPO § 114 § 122 Abs. 1 § 640 ;
Fundstellen
DAVorm 1992, 220
FamRZ 1992, 455