OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2020
15 WF 148/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 256; ZPO § 189; ZPO § 185 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 934
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 40 FH 1038/18

Vorverlagerung des Laufs einer Beschwerdefrist in Fällen einer bewilligten öffentlichen ZustellungUnterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten VerfahrenUnbekannter Aufenthaltsort einer ParteiZumutbare Nachforschungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 15 WF 148/19

DRsp Nr. 2020/3632

Vorverlagerung des Laufs einer Beschwerdefrist in Fällen einer bewilligten öffentlichen Zustellung Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren Unbekannter Aufenthaltsort einer Partei Zumutbare Nachforschungen

1. Der Aufenthaltsort einer Partei ist unbekannt, wenn er allgemein unbekannt ist. 2. Die Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, hat alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen dem Gericht darzulegen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 22. Februar 2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Brandenburg an der Havel vom 21. Februar 2019 - 40 FH 1038/18 - aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 256; ZPO § 189; ZPO § 185 Nr. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 256, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 256 Rn. 1) führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

a)

Die Beschwerdefrist von einem Monat ist gewahrt, § 63 Abs. 1 FamFG.