BGH - Urteil vom 04.07.2012
XII ZR 80/10
Normen:
BGB § 1378 Abs. 2 S. 1; BGB § 1381; BGB § 1384;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 851
FamRB 2012, 297
FuR 2012, 593
MDR 2012, 1040
NJW 2012, 2657
NJW 2012, 6
NotBZ 2013, 109
Vorinstanzen:
AG Kronach, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 65/06
OLG Bamberg, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 338/09

Vorverlegung des Stichtags für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durch die Neuregelung des § 1384 BGB

BGH, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen XII ZR 80/10

DRsp Nr. 2012/16237

Vorverlegung des Stichtags für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durch die Neuregelung des § 1384 BGB

Durch die Neuregelung des § 1384 BGB ist der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorverlegt worden. Eine einschränkende Auslegung des § 1384 BGB dahin, dass bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust die Begrenzung des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Stelle derjenigen des § 1384 BGB tritt, kommt nicht in Betracht. In den genannten Fällen kann aber § 1381 BGB eine Korrektur grob unbilliger Ergebnisse ermöglichen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats -Familiensenat -des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Mai 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 2 S. 1; BGB § 1381; BGB § 1384;

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Zugewinnausgleich.

Die Parteien heirateten am 21. Juni 1997. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Scheidungsantrag wurde am 1. März 2006 zugestellt. Durch Verbundurteil vom 25. November 2009 wurde die Ehe geschieden. Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 7. April 2010 rechtskräftig.