OLG Brandenburg - Urteil vom 24.06.2010
9 UF 54/09
Normen:
ZPO § 628 S. 1 Nr. 4; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 218/05

Vorwegnahme der Ehescheidung unter Abtrennung der Folgesachen Zugewinnausgleich und Nachscheidungsunterhalt

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 9 UF 54/09

DRsp Nr. 2010/12193

Vorwegnahme der Ehescheidung unter Abtrennung der Folgesachen Zugewinnausgleich und Nachscheidungsunterhalt

1. Eine Scheidung der Ehe unter Abtrennung der noch nicht entscheidungsreifen Folgesachen Zugewinnausgleich und Nachscheidungsunterhalts verstößt gegen das in § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO normierte Verbundprinzip und ist auf die Berufung eines Ehegatten auch dann aufzuheben, wenn dieser seinerseits die Scheidung der Ehe beantragt hat. 2. Eine unzumutbare Härte durch den Aufschub der Ehescheidung ist im Hinblick auf eine beabsichtigte Wiederverheiratung nur dann anzuerkennen, wenn dadurch ein Kind, das die zukünftige Ehefrau erwartet, ehelich geboren wird. 3. Der die Scheidung begehrende Ehegatte kann sich insbesondere dann nicht auf eine unzumutbare Härte berufen, wenn er die lange Verfahrensdauer des Scheidungsverfahrens dadurch mitverursacht hat, dass er seit Jahren geforderte und notwendige Auskünfte im Rahmen der Folgesache Nachscheidungsunterhalt nicht erteilt hat.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 23. März 2009 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Senftenberg - Az. 32 F 218/05 - aufgehoben und das Verfahren unter Wiederherstellung des Scheidungsverbundes zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.