Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 03.12.1981 - 75 F 171/80 - geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom 03.12.1981 verpflichtete sich der Kläger, der seinerzeit selbständiger Malermeister war, ab Januar 1982 zur Zahlung von 1.800,00 DM Unterhalt monatlich an die Beklagte.
Ein erstes Abänderungsverlangen des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 09.03.1990 - 75 F 1444/89 - mit der Begründung abgewiesen, dass eine Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei.
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