OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.05.1994
2 UF 203/92
Normen:
BGB § 1569 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 98
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 24.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 75 F 336/93

Vorwerfbarkeit der Leistungsunfähigkeit bei arbeitslosem Unterhaltsverpflichteten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 2 UF 203/92

DRsp Nr. 1995/2661

Vorwerfbarkeit der Leistungsunfähigkeit bei arbeitslosem Unterhaltsverpflichteten

1. Dem Unterhaltsverpflichteten, der seine Arbeit verliert, kann die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nur dann versagt werden, wenn ihm ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist, wobei eine solche Bewertung sich vielfach bereits aus dem Bezug seines Verhaltens zur Unterhaltspflicht ergeben kann.2. Ein selbständiger Handwerksmeister, dem sein Gewerbe wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern untersagt wird, kann sich auf seine Leistungsunfähigkeit berufen, wenn keine Feststellungen getroffen werden können, daß der Pflichtige sich durch seine Nichtzahlung der Unterhaltspflicht hat entziehen wollen.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1581 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 03.12.1981 - 75 F 171/80 - geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom 03.12.1981 verpflichtete sich der Kläger, der seinerzeit selbständiger Malermeister war, ab Januar 1982 zur Zahlung von 1.800,00 DM Unterhalt monatlich an die Beklagte.

Ein erstes Abänderungsverlangen des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 09.03.1990 - 75 F 1444/89 - mit der Begründung abgewiesen, dass eine Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei.