BVerfG - Beschluss vom 12.01.2011
1 BvR 2538/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FamFG § 44;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 723/09 K
AG Wetzlar, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 723/09 K
AG Wetzlar, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 723/09 K

Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör bei Fehlen einer Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Beauftragung eines Gutachters zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit; Zulässigkeit der Einrichtung einer Betreuung als erheblicher Grundrechtseingriff

BVerfG, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2538/10

DRsp Nr. 2011/2128

Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör bei Fehlen einer Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Beauftragung eines Gutachters zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit; Zulässigkeit der Einrichtung einer Betreuung als erheblicher Grundrechtseingriff

Die Einrichtung einer Betreuung verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn er im entsprechenden Verfahren weder persönlich noch schriftlich angehört wurde.

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 - 63 XVII 723/09 K - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Wetzlar zurückverwiesen.

2.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FamFG § 44;

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit ihrem Betreuungsverfahren stehen.

I.

1.

a)