BVerfG - Beschluss vom 17.05.2011
2 BvR 1367/10
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 6 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a; AufenthV § 39 Nr. 3; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1133
NVwZ-RR 2011, 585
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 870/10

Wahrung des verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG trotz bestehender Möglichkeit einer Abschiebung aufgrund der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes; Vereinbarkeit des Verweises eines Ausländers auf die Einholung eines erforderlichen Visums mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG

BVerfG, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 1367/10

DRsp Nr. 2011/12758

Wahrung des verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG trotz bestehender Möglichkeit einer Abschiebung aufgrund der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes; Vereinbarkeit des Verweises eines Ausländers auf die Einholung eines erforderlichen Visums mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG

Tenor

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2010 - 6 B 870/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 6 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a; AufenthV § 39 Nr. 3; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.