Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich.
Der Beklagte war mit der am 23.6.1992 verstorbenen (krebskranken) Frau K. verheiratet. Das von der Ehefrau 1991 beim Familiengericht in S. anhängig gemachte Verfahren auf Scheidung dieser Ehe wegen von ihr behaupteter schwerer Verfehlungen des Beklagten hat sich durch den Tod der Ehefrau in der Hauptsache erledigt.
Der Scheidungsantrag ist dem Beklagten am 9.1.1992 zugestellt worden.
Aus der Ehe sind die Töchter H., B., , und E., hervorgegangen. Ihre Mutter hat durch Testament am 23.8.1991 vor Notar Dr. R. in S. die Kinder als ihre Erben zu gleichen Teilen eingesetzt, die älteste Tochter H. zur Testamentsvollstreckerin, die dieses Amt angenommen hat, ernannt und ferner bezüglich der jüngsten Tochter E. eine zeitlich begrenzte Verwaltungs- und Dauervollstreckung gemäß §§ , angeordnet.
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