FG München - Urteil vom 08.12.2009
13 K 2305/07
Normen:
EStG § 33a Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 31; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 3; EStG § 32a; EStH 2005 H 33.1; ZPO § 623;

Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu den Kindern noch Scheidungsfolgekosten sind außergewöhnliche Belastungen

FG München, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 13 K 2305/07

DRsp Nr. 2010/4158

Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu den Kindern noch Scheidungsfolgekosten sind außergewöhnliche Belastungen

1. Die Ermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG für Unterhaltszahlungen an Kinder steht dem Steuerpflichtigen schon dann nicht zu, wenn zwar nicht er, aber eine andere Person im Veranlagungszeitraum Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat. 2. Dass Kosten des getrennt lebenden Elternteils für Besuche des Kindes durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Scheidungsfolgekosten sind auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn ein Ehegatte die Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund nicht verhindern kann, weil der andere Ehegatte dies beantragt. Denn nach dem derzeit geltenden Familienrecht können die Scheidungsfolgesachen (außer dem Versorgungsausgleich) wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden. 4. Die zumutbare Belastung bestimmt sich nach § 33 Abs. 3 EStG mit einem Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Dies ist verfassungsgemäß, soweit dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Existenzminimum liegt.