Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu den Kindern noch Scheidungsfolgekosten sind außergewöhnliche Belastungen
FG München, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 13 K 2305/07
DRsp Nr. 2010/4158
Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu den Kindern noch Scheidungsfolgekosten sind außergewöhnliche Belastungen
1. Die Ermäßigung nach § 33a Abs. 1EStG für Unterhaltszahlungen an Kinder steht dem Steuerpflichtigen schon dann nicht zu, wenn zwar nicht er, aber eine andere Person im Veranlagungszeitraum Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat.2. Dass Kosten des getrennt lebenden Elternteils für Besuche des Kindes durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.3. Scheidungsfolgekosten sind auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn ein Ehegatte die Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund nicht verhindern kann, weil der andere Ehegatte dies beantragt. Denn nach dem derzeit geltenden Familienrecht können die Scheidungsfolgesachen (außer dem Versorgungsausgleich) wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden.4. Die zumutbare Belastung bestimmt sich nach § 33 Abs. 3EStG mit einem Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Dies ist verfassungsgemäß, soweit dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Existenzminimum liegt.
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