BGH - Beschluß vom 27.10.1993
XII ZB 158/91
Normen:
BGB § 242, § 1587o;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587o Abs. 2 Satz 3 Genehmigung, fehlerhafte 1
BGHR FGG § 53d, Unwirksamkeit, nachträgliche 1
DRsp I(166)268e
FamRZ 1994, 96
FuR 1994, 170
MDR 1994, 691
NJW 1994, 579
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Gladbeck,

Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Parteivereinbarung über den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 27.10.1993 - Aktenzeichen XII ZB 158/91

DRsp Nr. 1994/1304

Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Parteivereinbarung über den Versorgungsausgleich

»Zur Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf eine Parteivereinbarung über den Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 242, § 1587o;

Gründe:

I. Die Parteien haben erstmals am 26. Juli 1951 geheiratet. Diese Ehe ist durch am 1. Februar 1980 rechtskräftig gewordenes Urteil geschieden worden, nachdem das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Am 29. Januar 1982 haben die Parteien einander erneut geheiratet. In der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts vom 2. März 1983 haben sie zu Protokoll des Gerichts die Vereinbarung geschlossen, daß auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig verzichtet werde. Zu diesem Zeitpunkt ergaben Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, daß der Ehemann (Antragsgegner) in der Ehezeit Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.013, 50 DM und die Ehefrau (Antragstellerin) solche in Höhe von 36 DM erworben haben. Das Familiengericht hat die Vereinbarung durch am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß "mit Rücksicht auf die Wiederverheiratung der Parteien" genehmigt.