I. Die Parteien haben erstmals am 26. Juli 1951 geheiratet. Diese Ehe ist durch am 1. Februar 1980 rechtskräftig gewordenes Urteil geschieden worden, nachdem das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Am 29. Januar 1982 haben die Parteien einander erneut geheiratet. In der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts vom 2. März 1983 haben sie zu Protokoll des Gerichts die Vereinbarung geschlossen, daß auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig verzichtet werde. Zu diesem Zeitpunkt ergaben Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, daß der Ehemann (Antragsgegner) in der Ehezeit Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.013, 50 DM und die Ehefrau (Antragstellerin) solche in Höhe von 36 DM erworben haben. Das Familiengericht hat die Vereinbarung durch am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß "mit Rücksicht auf die Wiederverheiratung der Parteien" genehmigt.
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