Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die für die Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage nicht bewilligt.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob Frau L tatsächlich die Lebensgefährtin des Beklagten ist.
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