OLG Stuttgart - Beschluß vom 01.03.1996
17 UF 54/95
Normen:
BGB § 1671 § 1672 ; EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; MSA Art. 1 Art. 3 Art. 4 Art. 5 ; ital. Cc Art. 155 Art. 317 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1352

Weiterentwicklung der internationalen Zuständigkeit für die Regelung der elterlichen Sorge für italienische Kinder

OLG Stuttgart, Beschluß vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 17 UF 54/95

DRsp Nr. 1998/3113

Weiterentwicklung der internationalen Zuständigkeit für die Regelung der elterlichen Sorge für italienische Kinder

1. Zur (hier verneinten) internationalen Zuständigkeit des deutschen Beschwerdegerichts, wenn die Kinder italienischer Staatsangehöriger, die mittlerweile auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, nach Ausspruch des Trennungsurteils nach italienischem Recht in erster Instanz, verbunden mit der Entscheidung, der Mutter die Ausübung der elterlichen Sorge zu übertragen, ihren Wohnsitz zum Vater nach Italien verlegt haben.2. Hat ein Kind neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt es in Deutschland, dann sind die deutschen Gerichte international zuständig. Die Entscheidung erfolgt nach deutschem Recht, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB.