FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.10.2008
4 V 355/08
Normen:
EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 3; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 4; EStG 2002 § 2 Abs. 2; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG 2002 § 4 Abs. 4; LStR 2004 Absch. 43 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; LStR 2004 Absch. 43 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; LStR 2004 Absch. 43 Abs. 6; LStR 2004 Absch. 43 Abs. 9 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 338

Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der unechten doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte des Jahres 2003

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 4 V 355/08

DRsp Nr. 2009/6447

Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der unechten doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte des Jahres 2003

1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Auffassung der Familienkasse, dass im Jahr 2003 bei der Ermittlung der Einkünfte (i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) der volljährigen Tochter, die für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgebildet worden ist und im Hinblick auf mehrere mehrmonatige Lehrgänge an einer Fachhochschule eine Ein-Zimmer-Wohnung am Ort der Fachhochschule angemietet hat, ein Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der unechten doppelten Haushaltsführung (Abschn. 43 Abs. 5, 6, 9 der Lohnsteuer-Richtlinien) für die auswärtige Unterbringung sowie Familienheimfahrten nicht möglich sein soll (gegen BFH-Rechtsprechung). 2. Unter "Einkünften" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen. Dies bedeutet, dass Aufwendungen, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, zugleich bei der Ermittlung der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG uneingeschränkt zum Abzug zugelassen werden müssen. Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen des volljährigen Kindes für Unterkunft und Verpflegung als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen muss deshalb auf die Ermittlung der Bezüge i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG begrenzt bleiben.