BGH - Beschluss vom 15.09.2010
XII ZB 82/10
Normen:
FamFG § 45 Abs. 1; FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 WF 11/10
AG Oberhausen, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 1415/09

Wert der Hauptsache als maßgebender Wert in Bezug auf den Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen XII ZB 82/10

DRsp Nr. 2010/17982

Wert der Hauptsache als maßgebender Wert in Bezug auf den Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe

Der Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe richtet sich - wie der Wert einer Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe - nach dem Wert der Hauptsache.

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 45 Abs. 1; FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Mutter) sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit ihrem gemeinsamen Sohn. Mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2009 hatte das Amtsgericht dem Vater und der Mutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt; die weiteren Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat den Antrag des Vaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und seine Rechtsbeschwerde verworfen.