Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
I.
Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Mutter) sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit ihrem gemeinsamen Sohn. Mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2009 hatte das Amtsgericht dem Vater und der Mutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt; die weiteren Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat den Antrag des Vaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und seine Rechtsbeschwerde verworfen.
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