I.
Mit notariellem Vertrag vom 8.11.1979 überließen Eheleute ihrem Sohn ihren Grundbesitz und erklärten die Auflassung. In der notariellen Urkunde heißt es:
Der Erwerber verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand zu Lebzeiten des Veräußerers bzw. des Längstlebenden von ihnen, ohne Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern.
Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Veräußerer - mehrere als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB, bzw. der Längstlebende alleine - berechtigt, durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Erwerber vom schuldrechtlichen Teil dieses Vertrages zurückzutreten.
Die empfangenen Leistungen hat der Veräußerer nicht zu erstatten.
Das Rücktrittsrecht besteht auch für den Fall, daß
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