OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2010
15 WF 246/10
Normen:
FamGKG § 1; FamGKG § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 556
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 271/10

Wertfestsetzung für ein Arrestverfahren in einer Familienstreitsache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 15 WF 246/10

DRsp Nr. 2010/16643

Wertfestsetzung für ein Arrestverfahren in einer Familienstreitsache

Im Regelfall ist es angemessen, den Verfahrenswert für einen Arrestantrag mit 1/3 der zu sichernden Hauptforderung zu bewerten.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 8. Juni 2010 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 16. August 2010 - 45 F 271/10 - hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes abgeändert.

Der Wert des Arrestverfahrens erster Instanz wird auf bis zu 7.000,- € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 1; FamGKG § 42 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie insoweit teilweise Erfolg, als sie zur anderweitigen Festsetzung des Verfahrenswertes auf bis zu 7.000,- € führt. Soweit die Beschwerde auf eine weitergehende Reduzierung des Verfahrenswertes gerichtet ist, ist sie unbegründet.