OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.04.2010
18 WF 71/10
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 50;
Vorinstanzen:
AG Nagold, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 220/09

Wertfestsetzung in Ehesachen; Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 18 WF 71/10

DRsp Nr. 2011/21389

Wertfestsetzung in Ehesachen; Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten

1. In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Auch im Falle einer einverständlichen Ehescheidung bleiben die Vermögensverhältnisse nicht von vornherein außer Betracht. Es sind die Vermögenswerte nach Abzug von Freibeträgen und sodann mit bestimmten, wenn auch nicht starr festgelegten, Prozentsätzen für die Wertfestsetzung mit heranzuziehen. 2. Für die Parteien ist die Berücksichtigung von Freibeträgen in Höhe von jeweils 60.000 Euro angemessen, aber nicht für Kinder, sofern wie hier das Vermögen nicht zur Deckung von Unterhaltszahlungen für die Kinder eingesetzt wird.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nagold vom 1. Februar 2010 - 1 F 220/09 - dahin

abgeändert,

dass die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt werden:

a) Ehescheidung: 85.300,- €
b) Folgesache Versorgungsausgleich: 7.080,- €
c) insgesamt: 92.380,- €.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 50;

Gründe: