OLG Hamm - Beschluss vom 09.12.2015
2 WF 155/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 86/14

Widerruf der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben im Verfahrenkostenhilfeantragsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 2 WF 155/15

DRsp Nr. 2016/3532

Widerruf der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben im Verfahrenkostenhilfeantragsverfahren

1. Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn der Beteiligte vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschwiegen hat und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat. Gleiches gilt, sofern der Beteiligte seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war.2. Begehrt ein Ehegatte nach der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings den Ausgleich seiner steuerlichen Nachteile mit der Behauptung, der andere Ehegatte habe den Sonderausgabenabzug in dem betreffenden Jahr in Anspruch genommen, obwohl dieser ausweislich des parallel laufenden Unterhaltsabänderungsverfahrens der Beteiligten seit geraumer Zeit nur noch über geringe Einkünfte verfügt hat, wird das Streitverhältnis mit bedingtem Vorsatz falsch dargestellt.3. Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte für das betreffende Jahr wegen der von dem Finanzamt zu Unrecht unterstellten Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings zu einer Steuernachzahlung verpflichtet wird und der Ehegatte dies hinnimmt.

Tenor