OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2015
2 WF 173/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 126/15

Widerruf der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Darstellung des StreitverhältnissesRechtsfolgen des Verschweigens höherer Erwerbseinkünfte durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 2 WF 173/15

DRsp Nr. 2016/3815

Widerruf der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Darstellung des Streitverhältnisses Rechtsfolgen des Verschweigens höherer Erwerbseinkünfte durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten

1. Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn der Beteiligte vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschwiegen hat und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat. Gleiches gilt, sofern der Beteiligte seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war.2. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, sofern der Antragsteller im Unterhaltsverfahren eine Verbesserung seiner Erwerbseinkünfte aufgrund der Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mitteilt.3. Das Verschweigen höherer Erwerbseinkünfte kann zudem die Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2, HS. 2 ZPO rechtfertigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 22.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 1, 2;

Gründe

I.