BayObLG - Beschluß vom 18.04.1996
1Z BR 52/96
Normen:
BGB § 2254, § 2256, § 2257 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)299Nr. 10
ErbPrax 1996, 356
FamRZ 1996, 1112
NJW-RR 1996, 1415
ZEV 1996, 275
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 5310/95
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 867/93

Widerruf des Widerrufs eines Testaments

BayObLG, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 52/96

DRsp Nr. 1996/28663

Widerruf des Widerrufs eines Testaments

»Zum Widerruf des Widerrufs eines Testaments durch Rücknahme des widerrufenden Testaments aus der amtlichen Verwahrung.«

Normenkette:

BGB § 2254, § 2256, § 2257 ;

Gründe:

I. Die seit 1973 verwitwete Erblasserin ist im Jahr 1993 verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre Söhne, die Beteiligten zu 4 bis 6 ihre Enkel.

Die Erblasserin.hatte in einem notariell beurkundeten Testament vom 14.2.1975 den Beteiligten zu 1 zum alleinigen Erben ihres "in der DDR belegenen Vermögens" eingesetzt. Mit einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 1.9.1981 setzte sie ebenfalls den Beteiligten zu 1 als "Alleinerben" ein. Ihm sollte ihr Grundstück in München "zufallen". Zugunsten der Beteiligten zu 4 bis 6 ordnete sie Vermächtnisse an. Die Beteiligten zu 2 und 3 seien nicht berechtigt, einen Pflichtteil zu beanspruchen, weil sie ihr Erbe schon bekommen hätten. Am 19.11.1991 errichtete die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament, mit dem sie "alle etwa bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen" widerrief und den Beteiligten zu 1 zu ihrem Alleinerben einsetzte. Das in die besondere amtliche Verwahrung genommene Testament wurde ihr am 29.5.1992 zurückgegeben.