I. Die seit 1973 verwitwete Erblasserin ist im Jahr 1993 verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre Söhne, die Beteiligten zu 4 bis 6 ihre Enkel.
Die Erblasserin.hatte in einem notariell beurkundeten Testament vom 14.2.1975 den Beteiligten zu 1 zum alleinigen Erben ihres "in der DDR belegenen Vermögens" eingesetzt. Mit einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 1.9.1981 setzte sie ebenfalls den Beteiligten zu 1 als "Alleinerben" ein. Ihm sollte ihr Grundstück in München "zufallen". Zugunsten der Beteiligten zu 4 bis 6 ordnete sie Vermächtnisse an. Die Beteiligten zu 2 und 3 seien nicht berechtigt, einen Pflichtteil zu beanspruchen, weil sie ihr Erbe schon bekommen hätten. Am 19.11.1991 errichtete die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament, mit dem sie "alle etwa bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen" widerrief und den Beteiligten zu 1 zu ihrem Alleinerben einsetzte. Das in die besondere amtliche Verwahrung genommene Testament wurde ihr am 29.5.1992 zurückgegeben.
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