OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.02.2010
19 U 124/09
Normen:
BGB § 168; BGB § 1896; ZPO § 51 Abs. 3; FamFG § 22a;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1762
ZEV 2012, 30
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 171/08

Widerruf einer Vollmacht durch einen anderen Bevollmächtigten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 19 U 124/09

DRsp Nr. 2010/16691

Widerruf einer Vollmacht durch einen anderen Bevollmächtigten

1. Erhalten mehrere Personen - jede für sich - gleichrangige Generalvollmacht (Solidarvollmacht), so ist mangels abweichender Bestimmungen des Vollmachtgebers keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen. 2. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. In einem solchen Fall ist für diesen erforderlichenfalls ein Vollmachtsüberwachungsbetreuer (§ 1896 Abs. 3 BGB) zu bestellen. 3a. Ein bevollmächtigter Vertreter einer nicht prozessfähigen Partei steht einem gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 51 Abs. 3 ZPO nur gleich, wenn die zu Grunde liegende Vollmacht den Wirkungskreis umfasst, auf den sich der Prozess bezieht. 3b. Das ist nicht der Fall, wenn der Vertreter unbefugt (s.o.) für den prozessunfähigen Kläger/Vollmachtgeber die Vollmacht des anderen Bevollmächtigten widerruft und im Anschluss hieran Klage auf Herausgabe der Vollmacht erhoben wird. 4. Vor Abweisung der Klage als unzulässig ist gegebenenfalls der Rechtsstreit auszusetzen, bis das Betreuungsgericht über die Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers für den Vollmachtgeber/Kläger entschieden hat.