BVerfG - Beschluß vom 01.02.2005
1 BvR 2790/04
Normen:
BVerfGG § 32 § 94 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 WF 234/04
OLG Naumburg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 WF 236/04

Widerspruchsbefugnis gegen eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 2790/04

DRsp Nr. 2005/2646

Widerspruchsbefugnis gegen eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Widerspruch gegen eine vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung kann nur einlegen, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Das gilt auch für den Begünstigten des der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens.

Normenkette:

BVerfGG § 32 § 94 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Widerspruchsführer wenden sich gegen die vom Bundesverfassungsgericht zum Umgangsrecht des Kindesvaters (Beschwerdeführer) erlassene einstweilige Anordnung.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 schloss das Oberlandesgericht Naumburg auf die Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormundes (Widerspruchsführer zu 1) und der Pflegeeltern (Widerspruchsführer zu 2 und 3) unter anderem den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 bis zur abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache aus. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein; zudem beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.