Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, weil der Kläger zu Recht geltend macht, die Zwangsvollstreckung aus der bei dem Stadtjugendamt ... am 30. April 1987 beurkundeten Verpflichtungserklärung sei nicht mehr zulässig.
Sein Klagebegehren stellt rechtlich eine Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO dar, weil der Kläger einwendet, der, in der vollstreckbaren Urkunde festgelegte materielle Leistungsanspruch sei infolge seiner zeitlichen Begrenzung erloschen (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., Rdnr. 1 zu § 767 ZPO).
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