OLG Hamm - Urteil vom 10.01.2000
6 UF 120/99
Normen:
BGB § 1365 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1028 (LS)
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 14.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 302/97
AG Detmold, vom 29.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 453/98

Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens - Beseitigung nachteiliger Scheidungsfolgen - Nichtigkeitsklage bei arglistigem Verhalten des Gegners oder Erschleichung öffentlicher Zustellung

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 6 UF 120/99

DRsp Nr. 2001/3595

Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens - Beseitigung nachteiliger Scheidungsfolgen - Nichtigkeitsklage bei arglistigem Verhalten des Gegners oder Erschleichung öffentlicher Zustellung

1. Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen ein rechtskräftiges Scheidungsurteil scheitert weder an dem Umstand, dass der andere Ehegatte mittlerweile wieder verheiratet ist, wenn dies in Kenntnis des laufenden Wiederaufnahmeverfahrens geschah, noch daran, dass der das Wiederaufnahmeverfahren betreibende Ehegatte selbst die Scheidung der Ehe anstrebt, wenn durch den Erfolg des Wiederaufnahmeverfahrens nachteilige Entscheidungen des Scheidungsverfahrens (hier: Entscheidungen über das Sorgerecht und den Versorgungsausgleich) beseitigt werden. 2. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist analog anzuwenden, wenn eine Partei unverschuldet nichts von einem gegen sie angestrengten Verfahren erfahren hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unkenntnis der nicht beteiligten Partei auf arglistigem Verhalten des Prozessgegners beruht oder wenn die öffentliche Zustellung erschlichen wurde.

Normenkette:

BGB § 1365 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt die Wiederaufnahme des durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 14. Mai 1998 (15 F 302/97) abgeschlossenen Scheidungsverfahrens der Parteien.