OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.11.2007
II-8 UF 247/07
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 163

Wiedereinsetzung bei fehlender Unterzeichnung der Berufungsschrift

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2007 - Aktenzeichen II-8 UF 247/07

DRsp Nr. 2008/182

Wiedereinsetzung bei fehlender Unterzeichnung der Berufungsschrift

»Zur Wiedereinsetzung bei fehlender Unterzeichnung der Berufungsschrift.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegen das dem Kläger am 19. September 2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Dinslaken ist hier am 18. Oktober 2007 eine Berufungsschrift seiner Prozessbevollmächtigten eingegangen, die nicht unterschrieben war. Auf Hinweis des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 31.Oktober 2007 ein unterschriebenes Exemplar zu den Akten gereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Berufungsschrift sei von seiner äußerst zuverlässigen Fachangestellten vorbereitet und dem Gericht per Telefax übermittelt worden. Er selbst habe noch am gleichen Tage nachgefragt, ob die Berufung eingelegt sei. Dabei sei er selbst davon ausgegangen, den Schriftsatz in der Unterschriftenmappe unterzeichnet zu haben. Da die Berufungsfrist erst am 19. Oktober 2007 endete, hätte die Unterschrift auch noch fristgemäß nachgeholt werden können, wenn von Seiten des Oberlandesgerichts rechtzeitig ein Hinweis erfolgt wäre.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.