OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.07.2010
16 UF 76/10
Normen:
FamFG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1223
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 6/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 16 UF 76/10

DRsp Nr. 2010/12764

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch eine anwaltlich vertretene Partei bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung (§ 17 Abs. 2 FamFG).

1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 23.03.2010 (4 F 6/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 23.03.2010 (4 F 6/10) wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 17 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung von Maßnahmen nach § 1 GewSchG durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 23.03.2010.

Die Antragstellerin hat am 15.01.2010 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner nach §1 GewSchG beantragt.

Beide Parteien sind im Verfahren anwaltlich vertreten.