BGH - Beschluß vom 12.02.2003
XII ZR 232/02
Normen:
ZPO §§ 114 117 Abs. 4 § 233 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 668
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen Bedürftigkeit

BGH, Beschluß vom 12.02.2003 - Aktenzeichen XII ZR 232/02

DRsp Nr. 2003/3710

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen Bedürftigkeit

Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres PKH-Gesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der PKH wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu haben. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Partei sich zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des eingeführten Vordrucks bedient hat (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO §§ 114 117 Abs. 4 § 233 ;

Gründe: