BGH - Beschluss vom 23.04.2013
VI ZB 30/12
Normen:
VwGO § 124 Nr. 2 Fall 1; ZPO § 233; ZPO § 234;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1124
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 1780/09
LG Chemnitz, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 188/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz

BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - Aktenzeichen VI ZB 30/12

DRsp Nr. 2013/13953

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Berufungsgericht aufgrund der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag Prozesskostenhilfe bewilligt hat und sich dann ergibt, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.700 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Nr. 2 Fall 1; ZPO § 233; ZPO § 234;

Gründe

I.