BGH - Beschluss vom 10.02.2021
XII ZB 4/20
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 364
BB 2021, 833
DB 2021, 786
FamRB 2021, 375
FamRZ 2021, 965
FuR 2021, 376
MDR 2021, 575
MDR 2021, 731
NJW-RR 2021, 635
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 349/14
OLG München, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 1189/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen Erkrankung eines Verfahrensbevollmächtigten; Zurechnung des Verschuldens eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen XII ZB 4/20

DRsp Nr. 2021/5106

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen Erkrankung eines Verfahrensbevollmächtigten; Zurechnung des Verschuldens eines Rechtsanwalts

Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen noch keine Wiedereinsetzung. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Verlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17 - NJW-RR 2018, 383).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: bis 4.000 € (Rückstände bis einschließlich Juni 2014 zuzüglich nachfolgender Jahresbetrag)

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen Erkrankung seiner Verfahrensbevollmächtigten.