BGH - Beschluß vom 08.12.1993
XII ZB 155/93
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 30
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 31
EzFamR aktuell 1994, 81
Vorinstanzen:
AG Friedberg, OLG Frankfurt/Main, vom 30.03.1993vom 20.09.1993

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden infolge fehlerhafter Ausgangskontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen

BGH, Beschluß vom 08.12.1993 - Aktenzeichen XII ZB 155/93

DRsp Nr. 2004/11462

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden infolge fehlerhafter Ausgangskontrolle bei fristgebundenen Schriftsätzen

1. Es gehört zu den dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Aufgaben, dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte (neben der Sicherstellung der rechtzeitigen Bearbeitung) eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. 2. Der Rechtsanwalt muß demgemäß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden - oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird -, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle die Anordnung einer abendlichen Erledigungskontrolle anhand des Fristenkalenders.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

I.