OLG Dresden - Beschluss vom 12.01.2010
3 W 1331/09
Normen:
FGG § 22 Abs. 2; FGG § 69g Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 713/09

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gegen die Entlassung des Betreuers

OLG Dresden, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 3 W 1331/09

DRsp Nr. 2010/9755

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gegen die Entlassung des Betreuers

1. Der nach altem Verfahrensrecht gegen seinen Willen entlassene Betreuer ist über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGG a.F.) trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung zu belehren. 2. Das Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde hat nachzuprüfen, ob die Vorinstanz dem entlassenen Betreuer im von diesem angegriffenen Zurückweisungsbeschluss zu Recht Wiedereinsetzung in die versäumte Erstbeschwerdefrist gewährt hat. 3. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 22 Abs. 2 FGG a.F. scheidet aus, wenn der Belehrungsmangel für die Fristversäumung nicht kausal geworden ist. § 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGG a.F., § 22 Abs. 2 FGG a.F.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16.11.2009 wird verworfen, soweit es das Begehren auf Bestellung eines anderen Betreuers als des Beteiligten zu 2 betrifft, und im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den ihre Entlassung als Betreuerin anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Marienberg - Vormundschaftsgericht - vom 20.05.2009 verworfen wird.

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2; FGG § 69g Abs. 4 S. 1;

Gründe: