OLG Naumburg - Beschluss vom 27.05.2011
8 UF 73/11
Normen:
FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 39;
Vorinstanzen:
AG Halle/Saale - 26 F 64/11 - 17.03.2003,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 8 UF 73/11

DRsp Nr. 2011/20995

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung - falsche Rechtsmittelfrist - rechtfertigt für einen in erster Instanz anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Wiedereinsetzung.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle (Saale) vom 17. März 2003 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 1.500.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 39;

Gründe: