AG Neuss, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 192/19
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis zur Begründung der Beschwerde im familiengerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 7 UF 67/22
DRsp Nr. 2023/12029
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis zur Begründung der Beschwerde im familiengerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen
1. Es gereicht dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsmittelführers zum der von ihm vertretenen Partei zuzurechnenden Verschulden gemäß § 85 Abs. 2ZPO, wenn er den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht eigenverantwortlich prüft, während ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird.2. Außerdem ist zur Vermeidung von Fristversäumnissen eine allgemeine Anordnung erforderlich, dass jedenfalls bei Prozesshandlungen, deren Vornahme nach ihrer Art mehr als nur einen geringfügigen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, außer dem Datum des Fristablaufs auch eine Vorfrist zu vermerken ist, damit dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt.
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